25.05.2018 | 19 UF 24/18 | OLG Celle
Das Oberlandesgericht Celle hat sich 2018 mit der Frage beschäftigt, wem das staatliche Kindergeld zugeordnet wird, wenn minderjährige Kinder von beiden Elternteilen in einem paritätischem Wechselmodell mit zeitlich gleichen Anteilen betreut werden. Grundsatz für die Entscheidung war die zu treffende Ermessensentscheidung den Eltenteil als Bezugsberechtigten zu bestimmen, der Gewähr dafür bietet, das das Kindergeld zum Wohle des Kindes verwendet wird. Dabei seien insbesondere das Verhalten der Eltern vor Eröffnung des Gerichtsverfahren zu berücksichtigen.
Im besagten Fall ging es um 2 Kinder, die von den Eltern beide gemeinsam in einem paritätischem Wechselmodell betreut wurden/werden. Im konkreten Fall gab es keine gegenseitigen Unterhaltszahlungen, weil beide Eltern über ein ähnliches Einkommen verfügten. Für die jeweiligen Kosten der Kindder kamen die Eltern jeder für die Zeit auf, während die beiden Kinder sich bei ihnen aufhielten.
Während der Ehe bezog die Mutter das Kindergeld. Irgendwann nach der Trennung wiederrief der Vater die diesbezügliche Zustimmung und beantragte selber das Kindergeld. Hiermit war die Mutter nicht einverstanden und widersprach dem Kindergeldantrag des Vaters, so das die Kindergeldkasse das Kindergeld gar nicht mehr an die Eltern auszahlte, weil der Kindergeldbezugsberechtigte nicht feststand. Die Kindergeldkasse lehnte dementsprechend dann die Auszahlung des Kindergeldes an beide Eltern ab. Bis zum Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle sammelte sich so ein Kindergeldanspruch in Höhe von mehr als 10.000€ an, der -vereinfacht ausgedrückt- eingefroren wurde.
Im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens schlug die Mutter dem Vater vor, das jeder Elternteil das Kindergeld für 1 Kind erhalten sollte. Hiermit war der Vater nicht einverstanden und begehrte weiterhin das komplette Kindergeld für sich. Das Amtsgericht sprach bereits in erster Instanz der Mutter das Kindergeldbezugsrecht zu. Im Laufe des Verfahrens kam es zu einer dahingehenden Gesetzesänderung ab 01.01.2018, das Kindergeld nur noch rückwirkend für 6 Monate beantragt werden konnte. Die Mutter stellte also Ende 2017 noch einen entsprechenden Antrag um das rückständige Kindergeld nicht zu verlieren. Der Vater stellte solch einen Antrag nicht und riskierte damit mehr oder weniger den Verlust von ca 10.000€ Kindergeld, weil bei einer Antragstellung ab 01.01.2018 nur noch für 6 Monate Kindergeld hätte ausgezahlt werden können.
Somit kam auch das Oberlandesgericht Celle zu der Überzeugung, das die Mutter weiterhin die Kindergeldbezugsberechtigte sei. Der Vater konnte der Mutter Verfehlungen bei der Verwendung des Kindergeldes bis 2015 nachweisen. Desweiteren hätte bei einer Übertragung der Bezugsberechtigung auf den Vater ein entsprechender Kindergeldverlust gedroht und ausserdem würde der Kontinuitätsgrundsatz (Mutter hatte ja auch früher das Kindergeld erhalten) ebenfalls für die Mutter sprechen.