07.03.2017 13 WF 39/17 Kammergericht Berlin
Wirtschaftliche Verhältnisse haben keinen Einfluss auf die Rechte und Pflichten das Kind für den Umgang auszustatten
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist verpflichtet das Kind mit saisonal angepasster Kleidung auszustatten, wenn es beim umgangsberechtigten Elternteil ist. Weder wirtschaftliche Verhältnisse noch vorhanden Elternkonflikte sind ein Hinreichender Grund dieser Pflicht nicht nachzukommen.
Konflikthaftigkeit der Eltern entbindet nicht von ihren Pflichten
Der Vater und die Mutter von 2 Kindern sind geschieden, die Kinder leben bei der Mutter. Beide haben eine erweiterte Umgangsregelung getroffen, die vom Familiengericht gebilligt wurde. Teil der Umgangsvereinbarung ist auch die detaillierte Beschreibung der Kleidung und Gegenstände, die dem Vater bei seinen Umgängen auszuhändigen ist. Darin ist sowohl die an die Jahreszeit angepasste Bekleidung, als auch die Sportausrüstung für den ausgeübten Tennissport aufgeführt.
Der Vater hat bereits mehrere Ordnungsgeldanträge wegen Zuwiderhandlungen der Mutter gegen die Umgangsvereinbarung beim Familiengereicht eingereicht. Das Gericht hat auf die Unfähigkeit der Eltern konfliktfrei zu kommunizieren hingewiesen. Aufgrund der gehoben wirtschaftlichen Verhältnisse es Vaters, hat das Gericht die Anschaffung einer zweiten Tennisausrüstung empfohlen.
Wer sich verweigert dem umgangsberechtigtem Elternteil das Kind angemessen auszustatten, riskiert ein Ordnungsgeld
Die Mutter hat daraufhin dem Vater per Anwaltsbrief informiert, dem Vater künftig weder die Sportausrüstung noch die Wechselwäsche mitzugeben. Das Familiengericht verhängte daraufhin, das vom Vater beantragte Ordnungsgeld gegen die Mutter. Gegen dieses Ordnungsgeld legte die Mutter Beschwerde beim Kammergericht Berlin ein. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beziehung der Eltern hochgradig belastet sei. Der Vater würde sie schikanieren und gegen das gerichtlich verfügte Näherungsverbot verstoßen.
Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass die bestehende Umgangsvereinbarung noch Bestand hat. Dementsprechend ist auch noch die Regelung bezüglich der saisonal angepassten Wechselwäsche in Kraft. Das Argument der Mutter, dass es in der Vergangenheit zu Konfrontationen zwischen Vater und Mutter gekommen sei, trägt nicht. Die Ereignisse seien von beiden Parteien völlig konträr geschildert worden und das eingeleitete Gewaltschutzverfahren wurde vergleichsweise beendet. Die Voraussetzungen für das verhängte Ordnungsmittel haben also vorgelegen.
Quelle und weitere Infos: https://gesetze.berlin.de/perma?d=KORE236882017