24.01.2018 OLG Brandenburg 13 WF 303/17
Hat der „nicht rechtliche“ Vater ein Anspruch auf Umgang?
In Deutschland ist der (rechtliche) Vater eines Kindes nicht der Mann der das Kind zusammen mit der Mutter gezeugt hat, sondern der Mann der mit der Mutter zum Tatzeitpunkt verheiratet ist/war. Was ist aber wenn der leibliche Vater nun Umgang mit „seinem“ leiblichen Kind begehrt? In dieser Frage hat das Oberlandesgericht Brandenburg für Klarheit gesorgt:
Leiblicher Vater hat Anspruch auf Umgang mit Kind
Die Richter des Oberlandesgerichts entschieden, das der leibliche Vater einen Anspruch auf Umgang mit seinem Kind auch dann habe, wenn das Kind, das zum Entscheidungszeitpunkt erst ca 1 Jahr alt gewesen war nicht angehört werden kann und die (rechtlichen) Eltern den Umgang beide verweigerten.
Da das Kind noch so jung war konnte das Kind letztlich nicht angehört werden. Die Mutter und der mit ihr verheiratete Mann lehnten einen Umgang ab und beantragten das dem leiblichen Vater der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten gewährt würde.
Antrag des leiblichen Vaters auf Umgang mit unehelichen Kind hat Aussicht auf Erfolg
Die Richter des Oberlandesgerichts gingen jedoch davon aus das der Umgang des Kindes mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dienlich ist und befürworteten den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und letztlich auch den Antrag des leiblichen Vaters mit seinem Kind, auch wenn die rechtlichen Eltern diesen Umgang ablehnten.