16.07.2018 13 UF 180/18 OLG Koblenz

Das OLG Koblenz beschäftige sich mit der Frage, ob ein Umgang gegen den Willen eines (13jährigen) Kindes auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes durchgeführt werden kann.
Keine Umgangsanordnung, wenn der Umgang nur mit Gewalt durchgesetzt werden kann
- Steht fest, das ein Umgang nur mit nach §90 II S.1 FamFG unzulässiger Gewalt gegen das (hier 13 jährige) Kind umgesetzt werden könnte, scheidet regelmäßig die Anordnung eines entsprechenden Umgangs aus.
- Es kommen allenfalls Ma0nahmen nach §§1666,1666a BGB gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. Diese stehen indes unter einem strengem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, hinter dem das Recht auf Umgang des anderen ELternteils ggf. zurückstehen muss.