16.07.2018 13 UF 180/18 OLG Koblenz
Das OLG Koblenz beschäftige sich mit der Frage, ob ein Umgang gegen den Willen eines (13jährigen) Kindes auch gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes durchgeführt werden kann.
Keine Umgangsanordnung, wenn der Umgang nur mit Gewalt durchgesetzt werden kann
- Steht fest, das ein Umgang nur mit nach §90 II S.1 FamFG unzulässiger Gewalt gegen das (hier 13 jährige) Kind umgesetzt werden könnte, scheidet regelmäßig die Anordnung eines entsprechenden Umgangs aus.
- Es kommen allenfalls Ma0nahmen nach §§1666,1666a BGB gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. Diese stehen indes unter einem strengem Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, hinter dem das Recht auf Umgang des anderen ELternteils ggf. zurückstehen muss.
Leider fällt auch in diesem Beschluss des OLGs auf, wie wenig Ahnung die Gerichte und auch Gesetzgeber von Eltern-Kind-Entfremdung haben.
Das Alter zwischen 8-14 Jahren zählt zu dem Gefährungsalter für Eltern-Kind-Entfremdung. In diesem Alter können sich Kinder und Jugendliche nicht genug vom Entfremder abgrenzen, um für sich Umgang mit dem ausgegrenzten Elternteil zu erkämpfen.
Aus dem Beschluss geht hervor, dass es keine Gewaltvorwürfe gegenüber dem ausgegrenzten Elternteil gibt. Es scheint eine symbiotische Beziehung zwischen den Kindern und der Mutter zu geben. Das ältere Kind hat nur sehr vage Argumente, warum es den Vater im Moment nicht sehen möchte. Es scheint eher so, dass es diesen unerträglichen Loyalitätskonflikt nicht mehr aushalten kann und sich deshalb notgedrungen auf eine Elternseite schlägt.
Dies alles berechtigt aber kein Gericht zu sagen, dass der Kindeswille stärker gewichtet sein muss als die Grundrechte. Denn es ist überhaupt nicht offensichtlich, ob es der Kindeswille ist oder aber der instrumentalisierte.
Das Gericht handelt nicht grundrechtskonform, der Kindeswille ist in diesem Fall ein Konstrukt, der leicht vom betreuenden Elternteil missbraucht werden kann.
Die beste Lösung in diesem Fall wäre eine Familientherapie gewesen, diese eingesetzt bereits bei den ersten Entfremdungssymptomen. Wie im Beschluss steht, hat ein Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Dies sollte aufrecht erhalten bleiben.
Anstatt Unmengen an Kosten für schlechte Gutachten auszugeben (wie auch in diesem Fall), wäre der Einsatz von Familientherapien deutlich sinnvoller, wenn sie von entsprechenden fachlich fundierten Therapeuten geführt werden würden.
Leider scheinen sich auch hier wieder Gerichte von einem Gutachter leiten gelassen zu haben, der wenig bis gar nichts von Entfremdung versteht. Dies hat zur Folge, dass Grundrechte ausgehebelt und Verhältnismäßigkeiten nicht beachtet werden. Hinzu wird der ausgrenzende Elternteil unterstützt, Kindesentzug zu betreiben, was rein rechtlich eine Straftat wäre.
Nun werden genau solche Verfahren seit 30 Jahren gleich durchgeführt. Ich denke, es wäre mehr als angebracht, dass sich das Familiengericht und die entsprechenden Ministerien andere und vor allem verfassungskonforme Verfahren überlegen, um solche Konstellationen für alle gewinnbringend aufzulösen. Der alte Zopf wie auch hier im OLG-Urteil hat leider nichts mit dem Kindeswohl zu tun. Gut möglich, dass C und E, die Kinder aus dem Verfahren, dem Justizministerium und dem Gericht gerade diesen Beschluss mal um die Ohren schlagen. Denn sie wurden einer gesunden Beziehung zum Vater durch das Gericht und einer mehr als haarsträubenden Rechtsprechung beraubt.