22.06.2021 | 12 UF 61/21 | Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG Hamburg)
Wann bekommt ein Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis zur Schulwahl
Auch darüber, auf welche Schule das Kind gehen soll, herscht zwischen Trennungseltern nicht immer Einigkeit, so das hier dann das Familiengericht immer wieder mal entscheiden muss und dann einem Elternteil für die Schulwahl die Alleinentscheidungsbefugnis (als Teil des Sorgerechts) übertragen muss. Mit dieser Frage hatte sich im Verfahren 12UF 61/21 auch das hanseatische Oberlandesgericht beschäftigt.
OLG Hamburg (22.6.2021 – 12 UF 61/21): Welcher Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis zur Bestimmung der Schulwahl des gemeinsamen Kindes übertragen bekommt
Im besagten Fall gab es zwischen den Eltern unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Schule für das Kind wohl am Besten geeignet sei. Das Oberlandesgericht machte jedoch deutlich, das es bei der Entscheidung zur Alleinentscheidungsbefugnis in dieser Frage keine Feststellung darüber treffen werde, welche Schule besser (oder schlechter sei). Vielmehr verwies das hanseatische Oberlandesgericht darauf, das bei der Schulwahl das soziale Umfeld des Kindes in die Entscheidung einzubeziehen sei. Hierbei geht es natürlich einerseits um die Freunde des Kindes, andererseits aber auch um die Frage, wo das Kind seinen (derzeitigen) Lebensmittelpunkt hat. Im besagten Fall ging es auch um die mögliche Fortführung eines Wechselmodells, was eher bei dem Schulkonzept der Mutter gelebt werden könnte.
In der Urteilsbegründung hieß es:
(…) Bei der Entscheidung über die Wahl der Schule ist insbesondere die Auswirkung der jeweiligen Schulwahl auf das soziale Umfeld des Kindes in die Erwägung mit einzubeziehen. (…) Der Kontinuitätsgrundsatz spricht tendenziell zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Mutter. Nach dem Kontinuitätsgrundsatz empfiehlt sich diejenige Sorgerechtsregelung, die die Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse wahrt oder am wenigsten stört. (…) In einer Gesamtabwägung spricht sich der Senat deshalb für die Entscheidung der Schulanmeldung durch die Mutter aus. Dies geschieht unter Berücksichtigung der genannten Umstände und insbesondere der Folge, dass damit ein paritätisches Wechselmodell erschwert wird.
Das vollständige Urteil kann unter dem nachfolgendem Link eingesehen werden:
https://openjur.de/u/2345511.html