112/19 BGH: Vollmachtserteilung verhindert Sorgerechtsentzug

29.04.2020 Bundesgerichtshof XII ZB 112/19

Bild Gerechtigkeit Justicia
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Am 29.04.2020 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde gegen den Sorgerechtsentzugs eines Vaters an das zuständige Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. Das OLG Brandenburg hatte dem Vater zunächst das Sorgerecht entzogen, damit die Mutter (vereinfacht ausgedrückt) wegen der Kommunikationsstörungen mit dem Vater entsprechend alleine agieren konnte.

Der Vater verwies -zu Recht- jedoch darauf hin, das die Kindesmutter im wesentlichen in ihren Alltagsentscheidungen nicht eingeschränkt sei, da er ihr ja entsprechende Vollmachten ausgestellt hatte und die Mutter damit entsprechende Alleinhandlungsbefugnisse hatte.

Der Bundesgerichtshof entschied nun das unter diesen Vorraussetzungen ein Sorgerechtsentzug nicht notwendig sei.

Im wesentlichen führte der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsbegründung wie folgt aus:

Die im vorliegenden Fall vom Kindesvater der Kindesmutter erteilten Vollmachten sind zur Ermöglichung deren Alleinhandelns in den von den Vollmachten umfassten Bereichen geeignet, eine Sorgerechtsübertragung entbehrlich zu machen.(…)

Dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungeneine Übertragung des Sorgerechts unterbleiben muss, folgt-wie ausgeführt -bereits zwingend aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. (….)

Eingriff ist aber nicht erforderlich, wenn die Handlungsbefugnisse des Elternteils bereits durch die Vollmacht erweitert sind und dieser dadurch in dieLage versetzt wird, in den maßgeblichen Kindesbelangen allein tätig zu werden. Infolge der ihm erteilten Vollmacht ist der Elternteil dann auch ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil ausreichend handlungsfähig und trägt dem entsprechend die Hauptverantwortung für das Kind. Die Vollmacht ermöglicht so vor allem, dass Konflikte in der Kommunikation und Kooperation mit dem anderen Elternteil weitgehend vermieden werden können

Das vollständige Urteil ist kostenfrei über folgenden Link abrufbar:;

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20112/19&nr=106578




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