OLG Oldenburg Begutachtung nicht Vorraussetzung für PKH

19.11.2020 | 11 WF 259/20 | OLG Oldenburg

Bild Gerechtigkeit Justicia
Bild Gerechtigkeit Justicia

Verweigern Eltern die Mitwirkung an einer Begutachtung rechtfertigt das nicht die Verweigerung von Prozesskostenhilfe und führt zur Ablehnung des Richters wenn dieser die Verweigerung an der Mitwirkung zur Begutachtung als Grund nimmt um Prozesskostenhilfe zu verweigern.

Das OLG Oldenburg hat sich kürzlich in einem Befangenheitsantrag mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt ob Eltern die ihre Teilnahme an der Begutachtung verweigern ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben oder nicht. 

Nach Ansicht der Oldenburger Richter ist es so das die Verweigerung der Begutachtung von Eltern nicht als Beweisvereitelung gesehen werden darf und dementsprechend darf den Betroffenen auch nicht die Prozesskostenhilfe verweigert werden.

Die Oldenburger Richter verwiesen insbesonderen auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Ab 1 i.v. mit Abs. 1 GG und verwiesen insbesondere auf das Urteil des BGH nach dem niemand gezwungen werden kann, sich explorieren zu lassen und bei einem Sachverständigem zu erscheinen. (BGH XII ZB 68/09 )

Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung an Gutachten rechtfertigt Besorgnis der Befangenheit

Die Richter vom Oberlandesgericht verwiesen darauf, das sich die Weigerung des Antragssteller letzlich als Ausübung seiner Grundrechte darstellt. Würde die Weigerung des betroffenen Elternteils als missbilligendes Verhalten gewertet werde, welches bewesirechtliche Nachteile nach sich zöge, läge in dieser Würdigung zugleich ein unrechtfertigter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Dementsprechend sei vom Standpunkt eines objektiven Beobachters aus die Besorgnis der Befangenheit gegeben.

Das vollständige Urteil können Sie hier runterladen (anklicken)




Schreibe einen Kommentar

Name *
E-Mail *
Website