Väter und Mütter für Kinder

11 UF 194/16 Mutter darf entführte Kinder behalten

22.12.2016 11 UF 194/16 OLG Hamm

Mutter darf Kinder die sie aus Frankreich entführt hat behalten

Urteil Hammer

Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland, so beruf sicht das deutsche Familienrechtssystem regelmässig auf das Haager Übereinkommen zum Schutz des Kindes und sieht das in der Regel als Straftat an.

Auch wenn Eltern ihr Kind aus dem Ausland nach Deutschland entführen, so dürfte dieses in aller Regel als Straftat in dem jeweiligen Land zu werten sein.

Aber wenn ein Elternteil sein Kind aus dem Ausland (z.b. Frankreich oder Polen) entführt und nach Deutschland verbringt, kann das deutsche Gericht nach deutscher Rechtsauffassung des OLG Hamm zumindest dann den Rückführungsanspruch des Kindes in das Land aus dem es entführt wurde verneinen, wenn das Kind nach der Entführung eine bessere Bindung zum kindesentführenden Elternteil hat und die Entführerin das Kind im Ausland nicht besuchen kann, weil gegen sie im Ausland ein Haftbefehl (wegen Kindesentzug) vorliegt.

Kind in Ketten (Symbolbild)

Im besagten Fall des OLG Hamm hatte die Kindesmutter ihre beiden Kinder (damals 3 und 5 Jahre alt) im April 2015 entführt. Der Kindesvater suchte dann zunächst seine Kinder und versuchte den Aufenthaltsort der Kinder ausfindig zu machen. Dieses hatte (verständlicherweise) einige Zeit in Anspruch genommen. Umgehend nachdem er im Sommer 2016 den Aufenthalt der Kinder ausfindig gemacht hatte, beantragte er beim Amtsgericht Hamm die Rückführung „seiner“ Kinder.

Das Amtsgericht gab dem Antrag des Vaters in erster Instanz auch Recht. Allerdings legte die Kindesmutter gegen den erstinstanzlichen Beschluss erfolgreich Beschwerde ein.

11 UF 194/16 OLG Hamm: Keine Rückkehr der von Kindesmutter entführten Kinder nach Frankreich weil Mutter in Frankreich verhaftet werden würde

Das OLG Hamm folgte der Argumentation der Mutter, das die Kinder zwischenzeitig erfolgreich vom Vater entfremdet seien und somit ein Rückgabehindernis nach Art. 13 Abs 1 b HÜK vorliegt.

Die OLG Richter sehen in der Rückführung der Kinder die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens bei den Kindern. Denn wenn die Kinder zum Vater nach Frankreich gehen würde, würden die Kinder ja dann die Mutter verlieren, weil gegen die Mutter in Frankreich ein Haftbefehl vorliegt. Die Mutter könnte also ihre Kinder nicht im Ausland besuchen, weil der Haftbefehl dann ja vollstreckt werden würde und die Kinder so dann die Beziehung zur Mutter gefährdet wäre.