11 UF 194/16 | OLG Hamm: Mutter darf entführte Kinder behalten

22.12.2016 | 11 UF 194/16 | OLG Hamm

Mutter darf ihre Kinder, die sie aus Frankreich entführt hat, behalten

Urteil Hammer
Urteil Hammer

Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland, so beruf sicht das deutsche Familienrechtssystem regelmässig auf das Haager Übereinkommen zum Schutz des Kindes und sieht das in der Regel als Straftat an.

Auch wenn Eltern ihr Kind aus dem Ausland nach Deutschland entführen, so dürfte dieses in aller Regel als Straftat in dem jeweiligen Land zu werten sein.

Aber wenn ein Elternteil sein Kind aus dem Ausland (z.b. Frankreich oder Polen) entführt und nach Deutschland verbringt, kann das deutsche Gericht nach deutscher Rechtsauffassung des OLG Hamm zumindest dann den Rückführungsanspruch des Kindes in das Land aus dem es entführt wurde verneinen, wenn das Kind nach der Entführung eine bessere Bindung zum kindesentführenden Elternteil hat und die Entführerin das Kind im Ausland nicht besuchen kann, weil gegen sie im Ausland ein Haftbefehl (wegen Kindesentzug) vorliegt.

Kind in Ketten (Symbolbild)
Kind in Ketten (Symbolbild)

Im besagten Fall des OLG Hamm hatte die Kindesmutter ihre beiden Kinder (damals 3 und 5 Jahre alt) im April 2015 entführt. Der Kindesvater suchte dann zunächst seine Kinder und versuchte den Aufenthaltsort der Kinder ausfindig zu machen. Dieses hatte (verständlicherweise) einige Zeit in Anspruch genommen. Umgehend nachdem er im Sommer 2016 den Aufenthalt der Kinder ausfindig gemacht hatte, beantragte er beim Amtsgericht Hamm die Rückführung „seiner“ Kinder.

Das Amtsgericht gab dem Antrag des Vaters in erster Instanz auch Recht. Allerdings legte die Kindesmutter gegen den erstinstanzlichen Beschluss erfolgreich Beschwerde ein.

11 UF 194/16 OLG Hamm: Keine Rückkehr der von Kindesmutter entführten Kinder nach Frankreich, weil Mutter in Frankreich verhaftet werden würde

Das OLG Hamm folgte der Argumentation der Mutter, das die Kinder zwischenzeitig erfolgreich vom Vater entfremdet seien und somit ein Rückgabehindernis nach Art. 13 Abs 1 b HÜK vorliegt.

Die OLG Richter sehen in der Rückführung der Kinder die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens bei den Kindern. Denn wenn die Kinder zum Vater nach Frankreich gehen würde, würden die Kinder ja dann die Mutter verlieren, weil gegen die Mutter in Frankreich ein Haftbefehl vorliegt. Die Mutter könnte also ihre Kinder nicht im Ausland besuchen, weil der Haftbefehl dann ja vollstreckt werden würde und die Kinder so dann die Beziehung zur Mutter gefährdet wäre.




3 thoughts on “11 UF 194/16 | OLG Hamm: Mutter darf entführte Kinder behalten

  1. Michael M. 28/09/2020 at 18:46

    Lieber Herr König,

    ich habe es gelesen und ich füge den Satz für Sie gerne hier nochmals ein: “ Das OLG Hamm folgte der Argumentation der Mutter, das die Kinder zwischenzeitig erfolgreich vom Vater entfremdet seien und somit ein Rückgabehindernis nach Art. 13 Abs 1 b HÜK vorliegt.“

    Damit bestätigt quasi dieses OLG die „Entfremdung“ der Kinder durch die Mutter und macht sie damit im Prinzip „legal“.
    Damit gibt das Gericht ganz schlechte und falsche „Signale“ den „alleinerziehenden Müttern“.
    Nach dem Motto: Entfremde ich nur lange genug die Kinder dem Vater bekomme ich Mutter das evtl. noch vom Gericht bestätigt und den Segen das ich hier alles richtig gemacht habe.
    Zum Leidwesen und Nachteil der Kinder und ihrem Vater.

    Was ist das bloß für eine Familiengerichtsbarkeit die sich hier nicht die Bohne um die Kinderrechte und die der Väter schert?!
    Hauptsache Muttern kommt mit ALLEM durch.

    Ich kann über eine solche „Argumentation“ (Rechtfertigung) nur noch fassunglos den Kopf schütteln.
    Hier werden elementare Grundrechte auch Menschenrechte genannt wissentlich mit Füßen getreten und missachtet.

    Es grüßt Sie

    Michael M.

  2. Hans König 27/09/2020 at 00:12

    Sie sollten das Urteil einfach mal lesen. Dieses enhält an keiner Stelle die Formulierung „erfolgreiche Entfremdung“.

  3. Michael M. 14/09/2020 at 20:10

    Hallo liebe Mitlesenden,

    ich bin einfach fassungslos nachdem ich diese traurige Geschichte gelesen habe und was die Kinder für ein Mathyrium mitmachen mussten.
    Das wurde ja sehr clever und total rücksichtslos von der Mutter der Kinder eingefädelt.
    Das diese ja Aufgrund des Strafbefehls nicht nach Frankreich zurückkehren könne da sie ja dann zukünftig „ihre“ Kinder ja nicht mehr sehen könne.
    Ja hallo sie hat es doch auch verbockt.
    Kindesentführung ist und bleibt nun mal ein Straftatbestand und basta.
    Und da darf nicht unterschieden oder Rücksicht genommen werden welcher Elternteil diese vollzogen hat. Es gibt hier keine vernünftige Rechtfertigung dafür schon gar nicht eine „erfolgreiche Entfremdung“ der Kinder vom Vater!

    Und der absolute Hit bei der Ganzen Angelegenheit ist die „Einschätzung“ des OLG Hamm zu dem Fall: „Das OLG Hamm folgte der Argumentation der Mutter, das die Kinder zwischenzeitig erfolgreich vom Vater entfremdet seien und somit ein Rückgabehindernis nach Art. 13 Abs 1 b HÜK vorliegt.“
    Hier ist mehr als offensichtlich dass das Recht der Mutter bez. der Kinder über ALLEM steht.
    „Erfolgreich entfremdet“?! Wo bleiben da die Rechte der Kinder auf BEIDE Elternteile?

    Im umgekehrten Fall würde da gar nicht lang gefackelt werden und der Vater sofort die Kinder verlieren und nie mehr wiedersehen.
    So viel zum Familienrecht und Rechtsstaat Deutschland.
    Du kannst es als Vater hier in diesem Land versuchen und drehen wie du es willst die Mutter ist und bleibt die „heilige Kuh“. (dies ist lediglich im übertragenen Sinn gemeint)
    Der man ihr „Eigentum“ nicht wegnehmen wird.
    Hier müssen endlich dringend Gesetze reformiert werden.

    Einfach unfassbar das Ganze.

    Es grüßt

    Michael M.

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