10 UF 88/16 OLG Brandenburg: wegen häufiger Umzüge der Mutter erhält Vater Sorgerecht

10 UF 88/16 OLG Brandenburg  19.3.2018

Ohne festen Wohnsitz kein Sorgerecht für die Mutter.

Kind mit Koffer auf Reisen

Wegen eines Umzuges der Mutter mit dem Kind ins Ausland, wurde ihr das Sorgerecht entzogen und zunächst auf das Jugendamt übertragen. Als die Mutter zurückkam, nahm das Jugendamt dann das Kind aus dem mütterlichen Haushalt und brachte dieses dann zunächst fremd unter. Beide Eltern beantragten dann das Sorgerecht für das Kind.

Die Eltern des Kindes Kindes waren unverheiratet. Nach einem Jahr erkannte der Vater die Vaterschaft offiziell an. Im gleichen Jahr zog der Vater aus der gemeinsamen Wohnung aus. Es folgte ein Streit um das gemeinsame Sorgerecht sowie um das Umgangsrecht des Vaters.

Als das Kind 6 Jahre alt war ist die Mutter (ohne Absprache mit dem Vater) mit dem Kind in den Iran gezogen. Der Mutter wurde daraufhin in Abwesenheit das Aufenthaltsbestimmungsrecht und schließlich auch das Sorgerecht entzogen. Beides wurde auf das Jugendamt übertragen.

Nach gut einem Jahr ist die Mutter mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt. Dort lebten Mutter und Kind mit Einverständnis des Jugendamtes zunächst zusammen. Das Jugendamt entschied dann das Kind in Obhut zu nehmen und das Kind lebte in einem Jugendwohnheim.

Der Vater beantragte, dass er das Kind in seinen Haushalt aufnehmen dürfe, während die Mutter das gleiche für sich beantragte. Das Familiengericht entschied zu Gunsten des Vaters. Die Mutter legte Beschwerde beim OLG Brandenburg ein.

Zur Entscheidungsfindung wendete das OLG Brandenburg die doppelte Kindeswohlprüfung an. Das bedeutet zuerst wurde geprüft, ob ein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater möglich ist. Dies wurde verworfen, da das Verhältnis der beiden destruktiv und zerrüttet war. Eine Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern lässt befürchten, dass das Kind erheblich belastet würde.

Weil Mutter keinen festen Wohnsitz hat und immer umzieht, will Kind bei Vater leben

Im zweiten Schritt der Kindeswohlprüfung wurde die Frage beantwortet, ob es für das Kind besser sei, wenn das Sorgerecht auf die Mutter oder auf den Vater übertragen würde. Hier wurden das Kontinuitätsprinzip, die Bindungen des Kindes, der Wille des Kindes und der Förderungsgrundsatz gegeneinander abgewogen. Das OLG Brandenburg entschied das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen. Damit folgte das Gericht auch dem Willen des Mädchens, das sich wünschte :

„zu ihrem Vater zurückgehen und ihre Mutter so oft wie möglich sehen zu wollen. Sie wünsche sich, dass ihr Vater dies so schnell wie möglich organisiere. Diesen Wunsch hat sie auch dem Verfahrensbeistand am 6.2.2018 mitgeteilt. Ihren Wunsch, nicht mehr bei der Mutter leben zu wollen, hat sie plausibel damit begründet, dass die Mutter keinen festen Wohnsitz habe und immer umziehe, was sie – D… – nicht wolle.“

Quelle und weitere Informationen: https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/8404




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