III-1 Ws 137/16 | OLG Köln: Kindesentzug auch bei gemeinsamer Sorge strafbar

31.03.2017 | III-1 Ws 137/16 | OLG Köln

Kindesentzug ist auch strafbar wenn kein Sorgerechtsverfahren anhängig ist

Urteil Hammer
Urteil Hammer

Verbringt ein Elternteil bei gemeinsamer Sorge ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils das Kind ins Ausland, so stellt dieses die Verwirklichung des Straftatbestandes nach Artikel 235 II StGB dar.

Dieses Verfahren ist strafbar und die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich ein beantragtes Strafverfahren auch einzuleiten.

Oberlandesgericht Köln

Im besagten Fall hatte die zuständige Staatsanwaltschaft sich geweigert strafrechtliche Ermittlungen aufzunehmen. Zu Unrecht wie das OLG Köln in dem vorgenannten Verfahren III-1 Ws 137/16 entschied.

III-1 Ws 137/16 OLG Köln.Verbringt ein Elternteil ein Kind ins Ausland ist das auch dann eine Straftat wenn kein Sorgerechtsverfahren läuft.

Die Strafbarkeit besteht nach Ansicht der OLG Richter unabhängig davon ob der einklagbare Herausgabeanspruch gegen den anderen (tatverdächtigen) Elternteil bereits erwirkt wurde. Es komme auch nicht darauf an, ob ein entsprechendes Sorgerechtsverfahren zwischen den Eltern anhängig sei oder nicht.

Bereits die fehlende Zustimmung zum Verbringen des Kindes in das Auslands stelle eine strafbare Handlung dar, so das die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren (auf Antrag) einleiten muss.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das schon allein der Versuch strafbar ist.




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