08.03.2021 6 UF 3/21 OLG Frankfurt: Impffähigkeit benötigt kein medizinisches Gutachten

08.03.2021 6 UF 3/21 OLG Frankfurt

Dem Elternteil mit dem besseren Konzept wird die Entscheidung bzgl. Schutzimpfungen übertragen

Wird im Rahmen eines Sorgerechtsverfahren die Frage nach der Entscheidungsbefugnis über eine Schutzimpfung aufgeworfen, so ist hierfür in der Regel kein medizinisches Gutachten nötig. Es gelten die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut.


Die Eltern eines Kindes üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Mutter des Kindes möchte es gemäß der Richtlinien der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) impfen lassen. Der Vater ist dagegen. Das Familiengericht hat die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen antragsgemäß auf die Mutter übertragen. Die Schutzimpfungen seien für das Kindeswohl das bessere Konzept. Der Nutzen der Impfungen überwiege die Risiken. Die Impfempfehlungen der STIKO seien medizinischer Standard. Nachteilig sei die Gefahr von Nebenwirkungen. Der Vater konnte seinen Ansatz nicht belegen. Die Kinderärztin sei in der Lage die Impffähigkeit des Kindes einzuschätzen. Die vom Vater vorgebrachte Störung aus dem Autismus-Spektrum reiche nicht aus, um die Impffähigkeit des Kindes anders einzuschätzen.

Es gelten die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut.

Der Vater hatte über diese Entscheidung Beschwerde beim OLG Frankfurt eingereicht. Er sah eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Rechte und eine Verletzung der Rechtsposition des Kindes. Für den Vater sei nicht nachvollziehbar, dass die Impffähigkeit seines Sohnes nicht ernsthaft und nachvollziehbar überprüft worden sei.

Impfung (Symbolfoto)
Impfung (Symbolfoto)

Das OLG Frankfurt stellte klar, daß das Familiengericht bestimmte Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung auf ein Elternteil übertragen kann, wenn sich die Eltern nicht einig sind. Abhängig von der Art der Angelegenheit ist die Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im Fall von Schutzimpfungen ist davon auszugehen, dass der Elternteil, der sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert, das bessere Konzept verfolgt.

Quelle und weitere Informationen: https://openjur.de/u/2333857.html

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