Nina Zembold

Nina Zembold Sachverständige im Familienrecht in Ravensburg und Umgebung

Nina Zembold ist Sachverständige im Familienrecht in Ravensburg und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

Nina Zembold
Diplom-Psychologin
Praxisgemeinschaft Rechtspsychologie Düsseldorf (PGR)
Berliner Allee 45
40212 Düsseldorf

Telefon: 0221 – 367 793 96
Telefax: 0211 – 3677 94 09

E-Mail: zembold@pgr.ag
Internet: www.pgr.ag

Nina Zembold Praxisgemeinschaft Rechtspsychologie Düsseldorf (PGR)

Dipl. Psychologin Nina Zembold ist Gutachterin in der Praxisgemeinschaft Rechtspsychologie Düsseldorf (PGR)-Bitte klicken Sie <<hier>>um zu sehen, welche weiteren GutachterInnen in der Praxisgemeinschaft Rechtspsychologie Düsseldorf (PGR) tätig sind.

Fragen zu Sachverständigengutachten Nina Zembold

Das Familiengericht hat Frau Nina Zembold mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens betraut? Nina Zembold soll in Ihrer familiengerichtlichen Auseinandersetzung ein Gutachten für das Familiengericht erstellen? Und nun fragen Sie sich, wie es jetzt weiter geht und was Sie über die Sachverständige

Begutachtungsvorbereitung

Um sich auf die Begutachtung optimal vorbereiten zu können, bieten wir Ihnen eine individuelle Beratung an. Wir haben jahrelange Erfahrung in diesem Bereich und stehen Ihnen gerne für eine individuelle Begutachtungsvorbereitung zur Verfügung. Klicken Sie HIER um das Feedback von anderen betroffenen Eltern zu lesen, die wir auf eine Begutachtung vorbereitet haben. Darin heisst es unter anderem
  • Bei der Begutachtung sind genau die Fragen gekommen, die wir vorbereitet hatte und die ich im Vorfeld reflektiert habe. Ohne die gute Beratung hätte ich irgendwelche doofe Antworten gegeben und hätte meine Kinder verloren. DANKE DANKE DANKE
  • Ich bin selber als Coach tätig und weis wie wichtig ein Coaching ist. Ihr Coaching ist das beste, was ich erlebt habe, weil es mir in meiner Situation sehr gut geholfen hat und Sie mich ganzheitlich beraten haben.
  • Ohne das Coaching hätte ich nicht gewusst wie ich auf die bescheuerten Fragen des Sachverständigen hätte reagieren sollen.
  • (…) Ich möchte mich für Ihre Unterstützung und Ratschläge herzlich bedanken! Es fiel mir immer wieder schwer in der damaligen Lage diese Ratschläge blind zu folgen, das Ergebnis spricht für sich aber selber. (…)

Welche Aufgabe hat die Sachverständige?

Die Aufgabe eines/einer Sachverständigen liegt darin, den Familienrichter bei seiner Entscheidung zu unterstützen. Die Mehrzahl der Richter verfügt nämlich „nur“ über ein Jurastudium und hat sich mit Fragen der Kindererziehung und/oder dem Kindeswohl im Studium eher weniger beschäftigt. Im Jurastudium geht es ja auch vorrangig um Jura (römisches Recht / in Dubio pro Re) und nicht um Kindererziehung. Die mangelnde Kompetenz eines Richters ist deswegen auch kein Ablehnungsgrund. (vgl. OLG Celle 10 WF 372/12 )

Juristen (z.b. Familienrichter und Anwälte) verfügen daher im Allgemeinen nicht über den notwendigen Sachverstand um über das Kindeswohl alleine entscheiden zu können und bemühen sich daher dem Sachverstand eines/einer Sachverständigen. Deswegen sind Sachverständigengutachten bei Familienrechtlichen Auseinandersetzungen daher keine Seltenheit mehr! In Deutschland werden pro Jahr 270.000 Sachverständigengutachten an Familiengerichten in Auftrag gegeben.


Welche Richtlinien gibt es zur Erstellung von Sachverständigengutachten?


Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familienrechtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich einem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können und auch testpsychologische Untersuchungen für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung entzieht.


Wie Aussagekräftig sind Gutachten in familienrechtlichen Auseinandersetzungen?


75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten in Deutschland sind mangelhaft. Das ist das Ergebnis einer Studie der IB-Hochschule Berlin. Trotzdem wird auf der Grundlage solcher Gutachten vielen Eltern das Sorgerecht entzogen, werden ganze Familien auseinandergerissen. Auch in Wissenschaftsdokus wurde über die mangelhafte Qualität von Gutachten wiederholt berichtet, wie z.b. in der Fernsehdokumentation „Gutachten mangelhaft“ von 3 Sat.


Müssen Eltern an der Begutachtung teilnehmen?


Nein. Es gibt keine Zwangsbegutachtung im Familienrecht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Begutachtung im Familienrecht freiwillig ist und Eltern nicht zur Teilnahme an einer Begutachtung gezwungen werden können. Auch dürfen Eltern oder einzelnen Elternteilen keine Nachteile entstehen, wenn diese sich der Begutachtung durch eine Sachverständige im Familienrecht entziehen. Mehr dazu: Urteil Bundesgerichtshof zu Gutachten im Familienrecht BGH 68/09 (hier klicken)


Sollten Eltern die Begutachtung also verweigern?


Grundsätzlich steht es Ihnen als Elternteil frei, sich der Begutachtung zu verweigern. Dieses ist jedoch mit erheblichen Risiken verbunden und sollte vorher genauestens überlegt werden! Das Familiengericht könnte dann nämlich z.b. entscheiden, sie zur Begutachtung vorzuladen, damit die Sachverständige Nina Zembold Sie dann vor dem Familiengericht befragen kann oder die Sachverständige Nina Zembold kann ihr Gutachten dann anhand der vorliegenden Akten erstellen. Aus unserer Sicht ist es also nicht immer sinnvoll, sich der Begutachtung zu entziehen und hängt vom Einzelfall ab. Gegebenenfalls könnte das Gericht z.b. auch für die Dauer der Begutachtung das Sorgerecht oder Teile der elterlichen Sorge entziehen um hier an ein Gutachten zu gelangen. Bevor Sie also auf die Idee kommen, eine Begutachtung zu verweigern, sollten Sie eine entsprechende Strategie haben und sich auch über die Gefahren und Folgen einer etwaigen Begutachtungsverweigerung bewusst sein! Die Verweigerung der Begutachtung erfolgt auf eigenem Risiko! Lassen Sie sich hierzu im Vorfeld z.b. durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten!

Sofern Sie sich für eine Verweigerung der Begutachtung entscheiden sollten Sie hierzu auch die richtigen Gründe für Ihre Verweigerungshaltung präsentieren. Gehen Sie daher lieber kein unnötiges Risiko ein und lassen Sie sich anständig beraten und verweigern Sie die Begutachtung nicht ohne einen entsprechenden Plan!


Müssen Eltern alleine zur Begutachtung hingehen oder dürfen Eltern einen Zeugen zur Begutachtung mitnehmen?


Sie müssen nicht alleine zu der Sachverständigen Nina Zembold hingehen, um sich dann begutachten zu lassen. Es steht Ihnen z.b. frei, einen Zeugen zur Begutachtung mitzunehmen. Das OLG Hamm hat das Recht der Eltern in diesem Zusammenhang gestärkt und entschieden, das eine Begleitperson bei der Begutachtung erlaubt ist. Die Begleitperson darf an der Begutachtung aber nicht teilnehmen und in die Begutachtung auch nicht eingreifen. Die Begleitperson darf lediglich als Zeuge bei der Begutachtung anwesend sein. Die Begleitperson kann Ihnen aber als mögliche moralische Unterstützung bei der Begutachtung durch Nina Zembold dienen. Sollte es zu Unstimmigkeiten bei der Begutachtung kommen und Sie sind nach der Begutachtung der Meinung, das die Sachverständige Nina Zembold in ihrem Gutachten einzelne Sachverhalte falsch wiedergegeben hat, dann kann Ihnen der Zeuge gegebenenfalls helfen diese Sachverhalte aufzuklären und gegen die Sachverständige auszusagen. Das gilt natürlich auch dann, wenn die Sachverständige wichtige Sachverhalte weggelassen oder frei erfunden hat. In den meisten Fällen führt das Mitführen einer Zeugin / eines Zeugen aber bereits schon dazu, das der/die Sachverständige bei der Begutachtung vorsichtiger agiert, weil er/sie sich beobachtet fühlt.

ACHTUNG Sachverständige neigen dazu, einen Zeugen trotz entsprechender rechtlicher Regelung nicht zulassen zu wollen! Auf diese Situation sollten Sie (durch ein entsprechendes Training) ebenfalls vorbereitet sein um zu lernen, wie Sie damit umgehen, wenn der/die Sachverständige den Zeugen -ohne nachvollziehbare Begründung- aus der Begutachtung raushaben will


Sollten Eltern sich auf eine Begutachtung durch die Sachverständige Nina Zembold vorbereiten?


Ja. Einer der größten Fehler, den Sie machen können, ist sich nicht auf eine Begutachtung vorzubereiten. Auf wichtige Termine sollte man sich immer vorbereiten. Und eine Begutachtung ist ein sehr wichtiger Termin. Immerhin geht es um Ihre Verantwortung als Eltern (bzw. als Elternteil). Bereits als Schüler lernt man, sich auf Klassenarbeiten vorzubereiten. Wer später einen Führerschein haben will, bereitet sich auf die Führerscheinprüfung vor. Obwohl Sie bei einer Führerscheinprüfung die Prüfung wiederholen dürfen, wenn Sie durchgefallen sind! Wenn Sie die Begutachtung „versaut“ haben, dann bekommen Sie nur sehr schwer eine zweite Chance, diesen Fehler wieder zu revidieren! Egal wie toll Sie in Ihrem bisherigen Leben gewesen sind, wir halten es für unverantwortlich, sich auf eine Begutachtung NICHT vorzubereiten. Vielleicht sind Sie ja auf dieser Seite genau deswegen gelandet, weil Sie dabei waren sich auf die Begutachtung vorzubereiten.

Sie haben also erkannt, dass Sie sich vorbereiten müssen. Daran bestehen auch keine Zweifel. Nur naive dumme, ganz schlaue oder oberschlaue Eltern verzichten auf eine Vorbereitung einer solch wichtigen Angelegenheit. Zur optimalen Vorbereitung der Begutachtung bieten wir Ihnen unsere eine individuelle Beratung an. Dieses ist zwar mit Kosten verbunden, jedoch erfolgt die Vorbereitung der Begutachtung auf Ihre spezielle Situation (Beweisfrage etc.).

Begutachtungsvorbereitung

Eine Begutachtungsvorbereitung erspart Ihnen Fehler. Eine Begutachtungsvorbereitung reduziert nicht nur Ihr Risiko als Vater oder Mutter ein entsprechendes Gutachten und damit verbundenes Gerichtsverfahren zu verlieren, sondern es hilft Ihnen auch dabei Ihre Gedanken zu sortieren. Dadurch schaffen Sie es dann in aller Regel auch deutlich reflektierter in eine Begutachtung zu gehen und sparen sich dann hinterher den Stresss und extrem hohe Kosten um gegen ein Gutachten vorzugehen, das gegen Sie ausgefallen ist.


Was mache ich, wenn das Gutachten von Nina Zembold negativ gegen mich ausgefallen ist und ich das Sachverständigengutachten für nicht verwertbar halte?


In diesem Fall sollte Sie (bzw. Ihr Anwalt) nicht auf die Anhörung der Sachverständigen vor dem Familiengericht verzichten und die Anhörung der Sachverständigen Nina Zembold vor dem Familiengericht beantragen, damit diese zu Ihren Rückfragen https://www.vaterlos.eu/wp-admin/admin.php?page=post-snippets#Stellung nehmen kann und Ihnen Ihr Sachverständigengutachten dann erläutern kann. Um das Gericht dann zu überzeugen, dem Sachverständigengutachten NICHT zu folgen, müssen Sie aber (gegebenenfalls zusammen mit Ihrem Anwalt) SEHR GUTE Argumente und Nachweise liefern, die belegen, das das Sachverständigengutachten zu einer falschen Lösung kommt. Hierfür müssen Sie sehr viel Zeit einplanen und die Gerichtsverhandlung im Vorfeld durch viele (aussergerichtliche) Maßnahmen vorbereiten. Hierzu gehören z.b. entsprechende Coachings, Kurse, Verhaltensänderungen, Schriftsätze, Anträge beim Jugendamt und vieles mehr. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einer professionellen Beratung.

Wenn ich gegen das Gutachten von Nina Zembold vorgehen will, brauche ich dann ein Gegengutachten?


Ein Gegengutachten und/oder eine fachkundige Stellungnahme bei einem zweifelhaften Gutachten verbessern Ihre Chancen vor dem Familiengericht sicherlich.
Sie finden in Deutschland viele renommierte Experten, die Ihnen ein solches Gegengutachten erstellen. Für ein entsprechendes Gegengutachten zahlen Sie in der Regel ein paar Tausend Euro. Unsere Erfahrung nach ist es so, das viele Eltern ihre letzte Hoffnung dann gerne in so ein Gegengutachten setzen und bis zu letzt glauben, das das Gericht den Darlegungen aus dem Gegengutachten folgt. Das ist aber in den allermeisten Fällen nicht der Fall. Denn wenn Sie ein Gegengutachten beauftragen, wertet das Gericht dieses Gegengutachten in aller Regel als „Parteigutachten“ und misst diesem Gutachten dann weniger Bedeutung ein.

Darf das Familiengericht ein mangelhaftes Gutachten verwerten?

Theoretisch Nein! Unser Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: Mangelhafte Gutachten rechtfertigen keinen Sorgerechtsentzug. Gerichte dürfen sich nicht auf mangelhafte Gutachten verlassen. Gerichte müssen bei Zweifeln am Gutachten darlegen, warum sie Gutachten gleichwohl für verwertbar halten.
Dieses Urteil des Bundesverfassungsgericht interpretieren viele Betroffene Eltern dahingehend, das man sich mit einem Gegengutachten gegen das Gutachten wenden kann und man dann einfach die entsprechende Zweifel darlegt. Aber das führt in der Regel nicht zum Erfolg. Vielmehr ist es so, das das Familiengericht einfach eine gute (Standard-) Begründung liefert, warum es das Gutachten dennoch für verwertbar hält.


Warum ist es so schwierig, gegen ein mangelhaftes Sachverständigengutachten vorzugehen?

Wenn Sie gegen ein mangelndes Sachverständigengutachten vorgehen wollen, stehen Sie ziemlich alleine im Gericht. Auch wenn Sie z.b. ein, zwei oder mehrere fachkundige Stellungnahmen vorlegen und Sie Ihre Zweifel am Gutachten lautstark äußern, wird es Gerichte geben, die der Empfehlung des Sachverständigengutachtens folgen. Das ist auch ganz natürlich. Denn die Gegenseite, das Gericht, der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und natürlich die Sachverständige selbst sind sich über die Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens im schlimmsten Fall einig und finden gemeinsam genügend Gründe, das Sachverständigengutachten auch bei Zweifeln zu verwerten. Es steht also 5:1. Rechnet man die Anwälte mit dazu, dann steht es 6:2 oder 6:1 oder 5:2. (je nachdem wie engagiert der eigene Anwalt ist)

Wenn das Gutachten negativ für Sie ausgefallen ist, müssen Sie sich mindestens folgende Punkte angehen:

  1. Sie legen dar in welchen Punkten das Gutachten fehlerhaft ist. (Gegebenenfalls finden Sie auch entsprechende Punkte, wo Sie den Verdacht der Besorgnis der Befangenheit mit begründen können
  2. Sie schauen an welchen Bereichen das Gutachten vielleicht richtig ist und die Kritik an Ihrer Person (wenigstens teilweise) berechtigt ist. Für diese Punkte suchen Sie (mit professioneller Unterstützung) entsprechende Hilfen, so das Sie dafür sorgen können, das das Gutachten spätestens bei der Gerichtsanhörung
  3. Sie „kaufen sich Zeit“ um zu erreichen, das das Gutachten veraltet.

Gegen ein mangelhaftes Gutachten vorzugehen ist anstrengend

Gegen ein mangelhaftes Gutachten vorzugehen ist nicht einfach. Im Gegenteil: Um gegen ein mangelhaftes Gutachten vorzugehen, müssen Sie ja die eigenen Fehler aufarbeiten und dem Gericht überzeugende Argumente liefern, warum es dem Gutachten nicht folgen soll. Tatsächlich ist es aber so, das das Gericht ja den Gutachter ausgewählt hat. Letztlich müssen Sie also auch den Gutachter (der ja gegen Sie ist) für sich gewinnen. Diese Aufgabe kommt der Quadratur des Kreises nah. Wenn Sie diesen Schritt gehen wollen, dann nehmen Sie gerne unsere Gutachtenüberprüfung in Anspruch.

Sie sind aufgrund dieser Gemengelage also in einer deutlich schwächeren Position. Sie müssen dann also mit Ihrem Anwalt gemeinsam die anderen 5 Parteien davon überzeugen, das Sachverständigengutachten nicht zu verwerten. Wenn es ganz dumm läuft, müssen Sie Ihren eigenen Rechtsbeistand ebenfalls noch überzeugen mit den richtigen Argumenten gegen das Sachverständigengutachten vorzugehen. Anders als bei einem Zivilgericht gilt hier nicht „im Zweifel für den Angeklagten“. Der Richter muss/will einen Beschluss fassen. Wenn Sie den Richter davon überzeugen wollen, dass er das Sachverständigengutachten (das er in Auftrag gegeben hat und von dem er überzeugt ist) nicht als Grundlage für eine Entscheidung macht, dann ist das ein enormer Kraftakt und stellt eine enorme psychische Belastung dar und Sie müssen dem Richter eine Alternative bieten, die dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Unsere Erfahrung und unser Coaching hilft Ihnen und macht Sie fit, sich gegen ein mangelhaftes Gutachten zur Wehr zu setzen.

Sie müssen dann aber natürlich auch darlegen, warum der/die Sachverständige, die/den der Richter aus gewählt hat nicht den hinreichenden Sachverstand hat. Der Richter geht ja zunächst davon aus, das der Sachverständige seine Arbeit ordentlich gemacht hat und geht auch davon aus, das der Sachverständige über eine höheren Sachverstand verfügt als der Richter selbst. Es kommt natürlich immer wieder vor, das Richter sich über ein Sachverständigengutachten hinwegsetzen, aber das ist eher die Ausnahme als die Regel. Und um auszuschliessen das Sie nicht Gefahr laufen, sich hinterher mit einem negativen Sachverständigengutachten befassen zu müssen (was mit immens hohen Kosten verbunden ist), können wir nur allen Betroffenen dringend anraten, sich im Vorfeld professionelle Unterstützung zu suchen. Gerne können Sie diesbezüglich auch mit uns Kontakt aufnehmen und einen Beratungstermin vereinbaren. Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung. In einigen Fällen haben wir es sogar geschafft, das die betroffenen Eltern einvernehmlich die Begutachtung abgesagt haben und sich aussergerichtlich auf eine Lösung im Interesse des Kindeswohls geeinigt haben.

Und es ist fast immer besser wenn Eltern sich einigen anstatt das ein(e) Sachverständiger sagt was das richtige für das Kind ist

Kritik an Sachverständigen

Trotz aller Vorbereitungen, oder auch wenn man sich nicht vorbereitet hat, das das Gutachten für die betroffenen Eltern nicht nachvollziehbar ist oder das der/die Sachverständige gravierende Fehler gemacht hat. In so einem Fall ist es für Betroffene nicht nur notwendig sich juristisch gegen die Verwertung des Sachverständigengutachtens zu wehren, sondern es ist auch hilfreich, seinen Unmut gegenüber dem/der Sachverständigen offenzulegen.


Dürfen Sachverständige kritisiert werden?

Dabei stellt sich natürlich die Frage ob Kritik an der/dem Sachverständigen erlaubt ist und wie weit diese Kritik an Sachverständigen gehen darf. Mit dieser Frage beschäftigen wir uns bereits seit vielen Jahren. Das OLG Celle hat unsere Position diesbezüglich gestärkt und bestätigt, das Sachverständige auf unserer Seite kritisiert werden dürfen




4 thoughts on “Nina Zembold

  1. Juppi 20/08/2015 at 15:50

    Was wissenswert ist !!

    wenn ein Richter oder eine Richterin Frau Dr. Mariannes Clauß suggestiven rechtsverletzenden Gutachten akzeptiert, dann könnt Ihr ohne mit der Wimper zu zucken über das Strafgericht als Naturparteit über das LKA, die Kripo oder Eure örtliche Polizeibehörde, noch besser mit einem Rechtsanwalt im Strafrecht und Verfassungsrecht, gegen den Richter oder die Richterin in der Verletzung der Rechtsbeugung im Aktzeptieren der willkürlichen suggestiven Personenschädigung und der damit Folgenden Schädigung der Person des Kindes/er eine Ermittlungs Strafanzeige stellen !

    Wenn das Gutachten zu dem dann noch mit Wahrheitswidrigkeiten und suggestiven Verdachtsbehauptungen zu gemüllt ist, und die Richterin oder der Richter das Gutachten in der Suggestivität und in den personenschädigenden und perönlichkeitsrechtverletzenden
    Anstellungsbehauptungen in der Vorteilverschaffung für einen Elternteil, das nach StGB und BGB verboten ist !!, dann ist das eine Strafvereitelung des Richters oder der Richterin !
    Dann ab die Post ! Zur Staatsanwaltschaft und den Richter oder die Richterin ohne Angst wegen Befangenheit in der Rechtsbeugungsverletzung StGB 339 und in der Strafvereitlung StGB 258 zur Anzeige bringen !!

    Denn Weiteren Schritt könnt Ihr nach der Strafanzeige dann ohne den Familienrechtichen Weg einhalten zu müssen, nach Einleitung eines Strafverfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft dann in der Reihenfolge, am Bundesverfassungsgericht einleiten in der Verfassungsrechtverletzung des Richters und der Gutachterin oder des Gutachters.
    Dazu könnt Ihr Euch ausführlich auf der seite BVG Karlsruhe unter Antragstellung belesen.
    Ihr könnt den Antrag auch als Naturpartei, als Ihr selbst alleine ohne Anwaltsvertretung führen dort !
    Je kürzer und prägnanter der Bericht, desto klarer ist es und einfacher. Und eben die Zeugnisse, Berichte und Nachweise die gegen die suggestiven Behauptungen stehen einreichen.

    Habt auch keine Hemmungen, wenn die Maschinerie im Geschäft in den schweine Geldeinnahmen, auf Grund von suggestiven Gutachtenberichten und Schmiereien laufen, bei den Jugendämter – was bekannt ist !! und die im Monat aus internen Kreisen bis zu 10.000 Euro für wahrheitswidrige Kindesberichte die dem Kindeswohl entsprechen sollen ( mit Wahrheitswidrigen Rechtsverletzenden, Rechtsbeugungsverletzenden und sogar Strafvereitelnden Vorgehensweisen ) das Jugendamt die jeweilige Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in einer Straf-Ermittlung anzuzeigen wegen Verleumdung oder Rechtsbeugungsverletzung oder Strafvereitelung.

    Leitet die Schritte ein nur so kann dagegen gearbeitet werden, was dem BVG nicht bekannt ist, was hier in Deutschland in der Geldmaschinerie mit Kinderseelen läuft und das Referart für Gesetze des Bundes im Berlin auch nur wenig oder gar nicht informiert ist ! Auch diese könnt Ihr über Email informieren !

    Es ist notwendig, daß diese Suspension von 38 Millionen eines Ministeriumgehaltes für diese Eltern-Kind-Entfremdung-Studie und KIMISS Studie die damit bezahlt werden und diese Personenschädigenden Verfassungsrechtuntermauernde Personenschädigung in der Maschinerie veranlasst …… unterbunden wird !

    Macht es bitte auch an die Presse öffentlich !
    Schämt Euch nicht ! Ihr braucht Euch für den Einsatz für das Leid das Ihr und Eure Kinder erfahren dadurch nicht zu schämen und Euch auch nicht von den Allen nicht mit Verleumdungen und Beschimpfungen in Verleumdung bringen lassen ! Das ganze Töröööö der Richter und Gutachter und Jugendämter in Eurer Personenschädigung …… werft es hinter Euch ! Ihr die Ihr die Kinder geboren habt und großgezogen habt braucht Euch von diesem Törööö nicht boshaft verurteilen lassen. Das steht den Gerichtspersonen nicht zu und ist verboten !
    Nach BGB hat jede Gerichtsperson, Richter, Gutachter und Jugendamt sogar dafür zu sorgen, daß zu jedem Elternteil gleichberechtigt ohne Entwürdigung eines Elternteiles und ohne Ausgrenzen eines Elternteiles, dafür zu sorgen hat und das meine ich auch so – dafür zu sorgen hat nach Rechtsbeugung !! – , daß das Kind oder die Kinder rechtsmäßig zu jeden Elternteil einen Freien Umgangskontakt haben muss !

    Daher Ihr tut das für Eure Kinder und weil Ihr Euch so etwas nicht nachsagen lassen braucht, was über suggestive Behauptungen und Gutachten Euch in Verleumdung Eurer Person vorgeworfen wird !!

    Und auch Ihr habt das nicht nötig, das Euch gefallen zu lassen !

    • Juppi 20/08/2015 at 15:51

      …… da stellt sich doch die Frage nach der Steuerfahndung. Laufen das irgendwelche Gelder für derartig unwahte, einseitige unschlüssige, rechtswidrige und berufsrechtsverletzende und Verfassungsrecht verletzende Gutachten, die nicht nach HGB Handelsgesetzbuch und BGB Bürgerlliches Gesetzbuch in den Angaben für das Finanzamt und des Sozialeinkommens in Selbständiger Arbeit und auch im Angestellten Verhältnis laufen ?? Eine Frage die sich doch stellt.

    • Juppi 20/08/2015 at 15:52

      Das gilt auch für Frau Nina Zembold in Düsseldorf !

  2. Juppi 29/07/2015 at 18:33

    Frau Zembold arbeitet sehr befangen !!
    Desweiteren stellt Frau Zembold gibt Frau Zembold in ihren Berichten Tatsachen und Abläufe befangen und sehr einseitig und unwahr wieder ! Ihre Berichte entsprechen nicht der tatsächlichen Abläufe !
    Frau Zembold lässt sich von den Jugendämter stark beeinflussen und fertigt in den Vorstellungen der Jugendämter im Geldgeschäft im Kindeswohl für die gut bezahlten wahrheitwidrigen Kindeswohlberichte, entsprechend Gutachten an. Womit Frau Zembold nicht nur unwahre und Tatsachen unwahre Gutachten schreibt, sondern noch mit Verleumdung und Anstellungsbehauptungen vorgeht und gänzlich ihr Gutachterrecht und auch Berufsrecht verletzt !

    Frau Zembold kann auf Grund ihrer Gutachtentäuschungen und rechtswidrigen Personenschädigungen nicht empfohlen werden.

    Dazu noch folgendes im Hinweis:

    Gesetze nach Rechtsmedizin die Gutachter, Gerichtsgutachter und Gerichtshilfspersonen wie Umgangspfleger, Verfahrenspfleger und vor Allem auch Ärzte anbetreffen.

    interessanter Link !
    Berufsrecht und Gutachtenrecht ! Amtsrechtverletzung, Berufsrechtverletzung. Amtsrechtmißbrauch nach Arztrecht. Berufsrecht Gutachterrecht nach StGB und BGH ???
    § 72 -93 StGB
    §226a StGB !?
    Verstoß gegen 112, 113 BGB
    §823 BGB Absatz 1
    § 70 StGB !

    Diese Gesetze sollte man gegenüber Gutachter und Verfahrenspersonen und Ärzten, entgegenstellen ! Und hinterfragen !

    Dazu kann ich empfehlen sich in einem Buchstore ein Buch über Rechtsmedizin sich zu holen, wo diese Gesetze nach StGB Strafgesetzbuch, BGB Bürgerliches Gesetzbuch beschrieben sind !

    Diesen Gesetze sind Gutachter, Verfahrenspfleger und Umgangspfleger, als auch Ärzte unterworfen ! Und bilden deren Berufszulassungsrecht und Haftungsrecht !
    Solltes diese Personen, die Gesetze mißbrauchen, mißachten und gänzlich in Täuschung und im Betrugsvorgehen ignorieren, ist es ein rechtswidriger Tatbestand, der bei der Staatsanwaltschaft direkt über die Polizeibehöre oder einem Rechtsanwalt für Straf- und Medizinrecht angezeigt gehört.

    Bei der Ärztekammer kann man selbstverständlich Mitteilung machen. Das wird aber wenig bringen, da die Ärztekammer sich meist hinter das Berufsrecht des Arztes und der Gutachter stellt. trotz Berufsrechtverletzungen die bei Mißachtung der Gutachten Gesetze.
    Genauso ist es gegenüber Gerichtshilfspersonen. Die jeweiligen Kammern der Sozialpädagogen und Landesjugendamtskammer, wird sich hinter die Gerichtshilfsperson stellen.
    Hier kann man über die Generalstaatsanwaltschaft in Mitteilung der Rechtwidrigkeit in Strafanzeige gehen.
    Und zwar über die Stelle der Aufsichtsdezernates für Behörden und Ämter bei der Staatsanwaltschaft !

    Leider wissen das nur sehr Wenige, daß dies die Einzigste Möglichkeit ist nach § 13 a ZPO im Eingriffsrecht des Bundes gegenüber öffenltichen Personen, Behörden und Ämter.

    Wenn es um Personenrechtschädigungen geht und Persönlichkeitsrechtverletzungen, als auch Entwürdigung von Elternteilen geht, kann man auch direkt in der Personenschädigung des Elternteils, als auch in der Verfassungwidrigen Berufsrechtverletzung in der Rechtswidrigkeit der Gutachter eine Klage beim Bundesverfassungsgericht im Antrag auf Berufsrechtentzug der Gutachterin in ihrer Verletzung des Berufsrecht das im Verfassung als Arzt und Gutachterin und Diplom Psychologin liegt, einreichen. Das geht sowohl als Naturpartei, also gut begründet und nach Anleitung auf der Seite des Bundesverfassungsgericht unter Antragstellung, als auch mit einem Rechtsanwalt, der sich mit Verfassungsklagen auskennt !

    Denn jeder Mensch hat nach Grundrecht ein Recht auf Würdigung, auch Kinder !!, auf Persönlichkeitsrechte, Personenrechte !

    Und wenn gar nichts anderes mehr hilft. Jeder hat auch noch ein Meinungsfreiheitsrecht und Presserecht im Rahmen der Presserechte Vorkomnisse rechtswidriger Art und Weise an TV und Presse jeglicher Art zu veröffentlichen in der Romanschreibung ( das heißt, Namen dürfen direkt angespielt werden, aber im Rahmen des Presserechtes nicht veröffentlicht werden. Man darf also direkt verdeutlicht mitteilen über Ort und Gutachten wo sich das ganze abspielt aber die Person im Namen nur nach Presserecht beschreiben. ).

    Also Ihr könnt, wenn Ihr mutig genug seid, Anzeigen als Naturpartei direkt über einen Rechtspfleger am LG gegen etwaige rechtswidrig verhaltende Personen zur Anzeige bringen,
    Oder Ihr nehmt Euch einen Anwalt für Strafrecht oder auch Verfassungsrecht oder Allgemeines Zivilrecht ! Und zeigt etwaige rechtswidrig verhaltende Personen direkt an.

    Über die AG wird derartige Rechtswidrigkeiten stets untergehen ! Ist klar !
    Das geht nur über die zweite Schiene ! LG Landgericht ! Verfassungsgericht Karlsruhe im Berufsrechtverstoß und in der Personenschädigung etwaiger rechtswidrig arbeitender Personen !

    PS Barzahlungen gegenüber Gutachter sind nach StGB und BGB verboten und ist rechtswidrig und nicht erlaubt ! Da die Gutachter und Gerichtshilfspersonen ihre Tätigkeit als Gerichtsgutachter und Gerichtshilfspersonen vom Land aus der Landeskasse voll und ganz bezahlt bekommen ! Gutachter und Gerichtshilfspersonen dürfen kein Geld von Elternteilen annehmen nach Berufsrechts und Haftpflichtrecht der Ärzte und Gutachter nach StGB Strafgesetzbuch und BGB Bürgerliches Gesetzbuch !
    Dazu zählt auch § 122 Absatz 1, 3 ZPO

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