Dr. med. Andreas Aurich

Dr. med. Andreas Aurich Gutachter im Familienrecht in Magdeburg und Umgebung

Dr. med. Andreas Aurich ist Gutachter im Familienrecht in Magdeburg und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten zur Erstellung von Sachverständigengutachten in familienrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Sorgerechtsfragen, Umgangsverfahren) beauftragt.

In diesem Zusammenhang wird von Herrn Dr. med. Andreas Aurich unter anderem auch die Erziehungsfähigkeit von Eltern überprüft.

Dr. med. Andreas Aurich

Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie
Klinikum Magdeburg
Birkenallee 34
39130 Magdeburg

Fragen zu Sachverständigengutachten Dr. med. Andreas Aurich

Das Familiengericht hat Herrn Dr. med. Andreas Aurich als Sachverständigen bestellt. Herr Dr. med. Andreas Aurich soll ein Gutachten für das Familiengericht erstellen. Wie geht es jetzt weiter?



Muss ich an der Begutachtung teilnehmen?

Nein. Es gibt keine Zwangsbegutachtung im Familienrecht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden das eine Begutachtung im Familienrecht freiwillig ist und Eltern nicht zur Teilnahme an einer Begutachtung gezwungen werden können. Auch dürfen Eltern oder einzelnen Elternteilen keine Nachteile entstehen, wenn diese sich der Begutachtung im Familienrecht entziehen.Mehr dazu: Urteil Bundesgerichtshof zu Gutachten im Familienrecht BGH 68/09 (hier klicken)

Soll ich die Begutachtung also verweigern?

Grundsätzlich steht es Ihnen als Elternteil frei, sich der Begutachtung zu verweigern. Das Familiengericht könnte dann entweder entscheiden, sie zur Begutachtung vorzuladen, damit der Sachverständige Dr. med. Andreas Aurich Sie dann vor dem Familiengericht befragen kann oder der Sachverständige kann sein Gutachten dann anhand der vorliegenden Akten erstellen. Aus unserer Sicht ist es also wenig sinnvoll, sich der Begutachtung zu entziehen.

Muss ich alleine zur Begutachtung hingehen oder darf ich einen Zeugen zur Begutachtung mitnehmen?

Sie müssen nicht alleine zu dem Sachverständigen Dr. med. Andreas Aurich hingehen. Es steht Ihnen frei, einen Zeugen zur Begutachtung mitzunehmen. Das OLG Hamm hat das Recht der Eltern in diesem Zusammenhang gestärkt und entschieden, das eine Begleitperson bei der Begutachtung erlaubt ist. Die Begleitperson darf an der Begutachtung aber nicht teilnehmen und in die Begutachtung auch nicht eingreifen. Die Begleitperson darf lediglich als Zeuge bei der Begutachtung anwesend sein.

Die Begleitperson kann Ihnen aber als mögliche moralische Unterstützung bei der Begutachtung dienen. Sollte es zu Unstimmigkeiten bei der Begutachtung kommen und Sie sind nach der Begutachtung der Meinung, das der Sachverständige in seinem Gutachten einzelne Sachverhalte falsch wiedergegeben hat, dann kann Ihnen der Zeuge gegebenenfalls helfen diese Sachverhalte aufzuklären und gegen den Sachverständigen auszusagen.



Sollte ich mich auf eine Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. Andreas Aurich vorbereiten?

Auf jeden Fall sollten Sie sich auf wichtige Termine in Ihrem Leben immer vorbereiten. Bereits als Schüler lernt man, sich auf Klassenarbeiten vorzubereiten. Wer später einen Führerschein haben will, bereitet sich auf die Führerscheinprüfung vor. Wer sich um einen neuen Arbeitsplatz bewirbt, der bereitet sich auf das Vorstellungsgespräch und gegebenenfalls auf einen Einstellungstest vor.

Es ist daher also auch unvermeidbar, sich auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen gut vorzubereiten und sich hierbei professionelle Unterstützung zu holen.

Was mache ich, wenn das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Andreas Aurich negativ gegen mich ausgefallen ist und ich das Sachverständigengutachten für nicht verwertbar halte?

In diesem Fall sollte Sie nicht auf die Anhörung des Sachverständigen vor dem Familiengericht verzichten und die Anhörung des Sachverständigen vor dem Familiengericht beantragen, damit dieser zu Ihren Rückfragen Stellung nehmen kann und sein Sachverständigengutachten dann erläutern kann. Auf die Anhörung des Sachverständigen sollten Sie sich ebenfalls vorbereiten. Auch hierfür können wir Ihnen unserer professionelle Unterstützung anbieten.

Wenn ich gegen das Gutachten von Herrn Dr. med. Andreas Aurich vorgehen will, brauche ich dann ein Gegengutachten?

Ein Gegengutachten und/oder eine fachkundige Stellungnahme bei einem zweifelhaften Gutachten verbessern Ihre Chancen vor dem Familiengericht auf jeden Fall. Sprechen Sie uns hierzu bei Bedarf gerne an. Das Familiengericht muss sich mit Einwänden die sich aus einem Privatgutachten und / oder einer fachkundigen Stellungnahme ergeben auf jeden Fall beschäftigen.

Darf das Familiengericht ein mangelhaftes Gutachten verwerten?

Das Verfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: Mangelhafte Gutachten rechtfertigen keinen Sorgerechtsentzug. Gerichte dürfen sich nicht auf mangelhafte Gutachten verlassen. Gerichte müssen bei Zweifeln am Gutachten darlegen, warum sie Gutachten gleichwohl für verwertbar halten.

Welche Aufgabe hat der Sachverständige?

Die Aufgabe eines Sachverständigen liegt darin, den Familienrichter bei seiner Entscheidung zu unterstützen, da Familienrichter im Allgemeinen nicht über den notwendigen Sachverstand verfügen um über das Kindeswohl entscheiden zu können.

Ein Richter bestellt sich dann also einen Sachverständigen, den er für geeignet hält. Der Sachverständige wird also zum Sachverständigen, weil er durch das Familiengericht zum Sachverständigen bestellt wird.

Durch die Hilfe des Sachverständigen wird dem Familienrichter auch viel Arbeit abgenommen, da der Richter sobald er das Gutachten vorliegen hat auf Basis des Sachverständigengutachtens seine Entscheidung treffen kann und die Eltern nicht noch einmal vorladen muss. (Sofern die Eltern nicht die Anhörung des Sachverständigen beantragt haben)




Welche Richtlinien gibt es zur Erstellung von Sachverständigengutachten?

Im Rahmen der Erstellung eines psychologischen Gutachtens in einem familiengerichtlichen Verfahren bleibt es grundsätzlich einem Sachverständigen überlassen, auf welchem Weg und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten erstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, das es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierte Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können und auch testpsychologisxche Untersuchungen für sich genommen niemals unanzweifelbare Ergebnisse hervorbringen, weil sich innerpsychisches Geschehen der direkten Beobachtung entzieht.

75% alller Gutachten sind mangelhaft

75 Prozent aller Gutachten in familienrechtlichen Streitigkeiten in Deutschland sind mangelhaft. Das ist das Ergebnis einer Studie der IB-Hochschule Berlin. Trotzdem wird auf der Grundlage solcher Gutachten vielen Eltern das Sorgerecht entzogen, werden ganze Familien auseinandergerissen.

Auch in Wissenschaftsdokus wurde über die mangelhafte Qualität von Gutachten wiederholt berichtet, wie z.b. in der Fernsehdokumentation „Gutachten mangelhaft“ von 3 Sat.

Darf ich meine Erfahrungen mit dem Sachverständigen Dr. med. Andreas Aurich hier veröffentlichen?

Ja. Da die Begutachtung freiwillig ist, haben Eltern das Recht, sich vorab über ihren Sachverständigen zu informieren. Hierfür ist es hilfreich auf Erfahrungen zurückzugreifen. Gerne können Sie Ihre Erfahrungen hier veröffentlichen. Bitte achten Sie jedoch darauf, keine Schmähkritiken, üblen Nachreden oder Beleidigungen zu veröffentlichen. Im Zweifelsfalls sprechen Sie Ihren Kommentar zuvor mit Ihrem Rechtsbeistand ab.



7 thoughts on “Dr. med. Andreas Aurich

  1. besorgter Papa 22/02/2016 at 23:37

    Der Gutachter Dr. Andreas Aurich wurde von der vorsitzenden Richterin Heike Meistering inzwischen durch den, von ihr ausgewählten und beauftragten Gutachter Dr. Thomas Bachmann ausgetauscht.

  2. besorgter Papa 14/12/2015 at 14:51

    Gegen den Gutachter und Leitenden Oberarzt am Klinikum Magdeburg, Dr. Andreas Aurich, ermittelt die hamburger Staatsanwaltschaft unter dem AZ: 2003 Js 944/15 wg. Nötigung.

    Er drohte mit einem empfindlichen Übel, dass rechtswidrig ist.
    Das erfüllt den Tatbestand der Nötigung.
    Der Tatbestand der Nötigung ist eine Straftat.

    Gegenüber der ihn beauftragenden Familienrichterin, Heike Meistering, versuchte er in einem Schreiben v. 21.10.2015 seine Tat zu rechtfertigen.
    Die informelle Anrede, seiner Stellungnahme deutet bereits auf fehlende Gerichtserfahrungen hin und lässt auf mögliche, vorherige Absprachen mit Heike Meistering schließen.

    „Sehr geehrte Frau Meistering,

    bezüglich Ihrer Anfrage vom 8. Sept. 2015 bestätige ich und lege in Kopie anbei, dass ich
    eine Mail mit diesem Wortlaut Herrn …… habe zukommen lassen. Es handelt sich da-
    bei um eine Mitteilung an den Betreffenden, dass ich bezüglich der weiteren Entscheidung einer möglichen Vorgehensweise den Vorgang zum Gericht zurückgehen lasse. Die Mög-
    lichkeit, der vom Gericht zu entscheidenden Zwangsverfügung resultiert aus bisherigen
    Betreuungs-, Unterbringungs- und forensischen Begutachtungsverfahren. In diesen ist ein
    derartiges Vorgehen durchaus im Rahmen der vom Gericht entscheidbaren Möglichkei-
    ten. Dass dies familienrechtlich anders gehandhabt wird, war mir zu diesem Zeitpunkt
    nicht bekannt….“

    Er erklärt, dass er keine Kompetenzen im familienrechtlichen Verfahren hat.
    Indem er einräumt, „vom familienrechtlichen keine Kenntnis“ zu haben, bestätigt Dr. Aurich nachträglich seine mangelnde Qualifikation.

    Es wird einem Angst und Bange bei einem derartigen Gutachter. Nicht nur, dass er den Auftrag für ein familienrechtliches Gutachten übernimmt, obwohl er über keinerlei Kompetenzen in der familienrechtlichen Begutachtung verfügt, sondern er behauptet auch noch in unzutreffender Weise, eine Vorgehensweise aus dem Strafrecht die zeigt, dass er auch über keinerlei Kenntnisse in der strafrechtlichen Begutachtung verfügt.

    Es stellt sich daher die Frage, wie ein Gutachter, der über keinerlei Kenntnisse bezüglich Begutachtung verfügt, beauftragt werden kann.

    Die Behauptung zur strafrechtlichen Unterbringung ist schlichtweg falsch. Die Voraussetzungen einer Unterbringung zu Begutachtungen sind in § 81 STPO geregelt. Auch dort wird verlangt dass zunächst der Verteidiger angehört wird und eine Unterbringung nur unter den engen Voraussetzungen des Abs. 2 rechtmäßig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht im entferntesten vor. Zudem ist eine einstweilige Unterbringung im § 126a STPO geregelt. Voraussetzung ist dort, dass die öffentliche Sicherheit dies erfordert.

    Und selbst das Betreuungsrecht setzt sehr enge Grenzen für Unterbringungen zur Begutachtung. Ohne akute Gefährdung läuft da nichts und selbst dann ist es schwierig eine Unterbringung zu erhalten.

    Die sogenannte „Unwissenheit “ des Dr. Aurich macht einen sprachlos. Es wäre ungefähr so, wie wenn ein Jurist bei Erfüllung eines strafrechtlichen Tatbestandes erklären würde, er hätte keine Kenntnis darüber gehabt.

    Von einem Gutachter ist zu erwarten dass er die rechtlichen Grundlagen beherrscht und sich an die gesetzlichen Vorgaben hält.

    Nicht nur dass er über die gesetzlichen Grundlagen in familienrechtlichen Verfahren keine Kenntnis hat, es wird auch noch fälschlicherweise behauptet dass im strafrechtlichen Bereich das Vorgehen rechtmäßig sei. Der Gutachter hat weder im Familienrecht noch im Strafrecht Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen.

    Stellt sich einem die berechtigte Frage worin er denn, nach so vielen Falschaussagen überhaupt Qualifikationen und Kompetenzen, die einem pot. Patienten helfen könnten, verfügt, außer im Drohen und Ausreden für seine Minderleistungen erfinden.

    • besorgter Papa 15/03/2016 at 20:40

      Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat das Verfahren mittlerweile an die Staatsanwaltschaft am Gericht des Wohnortes des Dr. Aurich, nach Magdeburg, abgegeben.

      Dort, bei der Staatsanwaltschaft am Wohnort des Dr. Aurich, für deren Gerichte er als Sachverständiger Gutachten erstellt, sieht man keine strafrechtlich relevanten Verfehlungen im Verhalten des Dr. Aurich und hat das Verfahren gegen ihn dort eingestellt.

  3. besorgter Papa 16/08/2015 at 22:41

    Der Staatsanwaltschaft Hamburg liegt inzwischen auf Anraten einer renomierten Strafverteidigerin gegen Dr. Andreas Aurich ein Strafantrag wg. versuchter Nötigung und aller in betracht kommender Delikte wg. seiner Äußerungen und seinem nachfolgenden Verhalten vor.

  4. besorgter Papa 01/08/2015 at 07:30

    Klinikum Magdeburg: die Stasi lässt grüßen!
    Dr. Andreas Aurich, der dortige Arzt für Psychiatrie & Psychotherapie kommentierte als Antwort darauf, dass ich a.) eine Einladung zu einem Gespräch nicht bekommen habe und b.) eine Begutachtung durch ihn, mit Bezug auf BGH 68/09 ablehne, da ihm die fachliche Eignung zum „Rechtspsychologen“ fehle, wie folgt:

    „Sehr geehrter Herr …..,
    aufgrund der bisherigen Äußerungen ihrerseits behalte ich mir vor das AG Schwarzenbek über eine Zwangsvorführung in der geschlossenen Psychiatrie zur Begutachtung entscheiden zu lassen.
    MfG

    Dr. Aurich“

    Besser hätte er seine Bereitschaft, das von der Richterin Heike Meistering gewünschte Ergebnis „sachverständig zu untermauern“, in 2 Zeilen gar nicht formulieren können.

    Keine Zwangsbegutachtung im Familienrecht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Begutachtung im Familienrecht freiwillig ist und Eltern nicht zur Teilnahme an einer Begutachtung gezwungen werden können. Auch dürfen Eltern oder einzelnen Elternteilen keine Nachteile entstehen, wenn diese sich der Begutachtung im Familienrecht entziehen

    • Kairos 17/08/2015 at 08:09

      Besorgter Papa,
      wenigstens gibt es sie noch nicht, die Zwangsbegutachtung
      beim Familiengericht.
      Sie haben sich diese erspart, was wenigstens den Vorteil hat,
      sich nicht mit einer wildfremden Person „unterhalten“ zu müssen.
      Sie haben von Ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht von
      einem Menschen zweifelhafter Qualifikation begutachten lassen zu müssen. Nachteile sollten Sie dadurch nicht erleiden müssen. Sie können da aber nur hoffen.
      Es steht so vieles im Gesetz – doch wer hält sich schon daran?
      Gerade im Familienrecht kann ein Richter so richtig wüten,
      wenn ihm danach ist.

      Die Reaktion des Gerichts-Wunsch-Sachverständigen in Ihrem Falle spricht eine deutliche Sprache.

      In einem Beschluss, in dem der Mutter die elterliche Sorge
      voll umfänglich entzogen wurde, heißt es“…
      Auch eine gerichtliche Anhörung der Mutter im Beisein der Sachverständigen war nicht möglich, da die Mutter zu dem anberaumten Termin nicht erschienen ist und im Übrigen zuvor deutlich zum Ausdruck gebracht hat, sich einer Begutachtung in welcher Form auch immer, nicht zu unterziehen.
      Aus diesem Grund hat das Gericht auch von einer Vorführung der Mutter abgesehen, da hiernach nicht davon auszugehen war, dass die Mutter zu einer persönlichen Anhörung im Beisein der Sachverständigen – zu der die Mutter durch das Gericht nicht gezwungen werden kann – bereit gewesen wäre“.

      Immerhin hat der Richter verstanden, dass er hätte zwar vorführen lassen können, – was ja Kosten verursacht, die die Allgemeinheit zu tragen hätte –
      aber nichts dabei für ihn herausgekommen wäre.
      Es gab zuvor schon eine Anhörung durch diesen Richter.
      Er hat dabei durch Augenschein, beim ersten Ansichtigwerden
      dieser Mutter „zur Überzeugung des Gerichts erkannt“, dass die Mutter sich psychisch auffällig, labil und belastet gezeigt habe.
      Eigentlich hätte er bei diesem „außerordentlichen Fachwissen“ keine Gutachterin mehr beauftragen müssen.
      Denn er selbst hatte ja angeblich erkannt (wie, durch was?), dass die Mutter „psychisch auffällig“ war. Dies ist für einen solchen „Fach“richter schon gleichbedeutend mit „erziehungsungeeignet“, so dass es damit schnurgerade, ohne dass psychiatrische und unzweifelhafte Diagnosen vorliegen müssten – zum Sorgerechtsentzug geht.
      Aber dieser Richter, vormals als Baurechtler tätig, wollte sich den Anstrich geben, besonders technokratisch vorzugehen.
      Ein Technokrat ist, so meint er, der bessere Richter.

      Also, die Vorführung zu einem Anhörungstermin im Beisein eines Sachverständigen ist möglich. Doch hat der Sachverständige kein eigenes Fragerecht und der Vorgeführte muss nicht antworten. Zu antworten, kann richterlich nicht erzwungen werden. Der Vorgeführte kann also schweigen.
      Er kann in einem solchen Termin seinen Anwalt sprechen lassen – aber der soll ja vom beisitzenden Gutachter nicht
      beobachtet werden, sondern der Elternteil, der entsorgt werden soll. Eine Befragung im Beisein eines Sachverständigen ersetzt aber nicht eine Diagnose.
      Das sollte man wissen.

      In obigem Falle hat diese Gutachterin, die inzwischen beanzeigt wurde, ein Gutachten vorgelegt, ohne dass sie die zu Begutachtende je gesehen oder gesprochen hätte.
      Ihr war von Anfang an klar, dass die Mutter nicht vor ihr erscheinen würde.
      Sie hätte dem Gericht mitteilen müssen, dass Fremdgutachten ohne Proband nicht verwertbar seien. Sie hat das nicht getan und lieber uneidliche Falschaussagen vor Gericht als Zeugin in diesem Anhörungstermin gemacht.
      Die Mutter hat mit Fug und Recht an diesem Termin im Beisein dieser Sachverständigen nicht teilgenommen, da ein Negativgutachten ja schon vorlag und in diesem Termin lediglich eine Bestätigung dieses Falschgutachtens erfolgen sollte. Kein vernünftiger Mensch konnte nämlich davon ausgehen, dass diese fachunkundige Gutachterin evtl. ihre getätigten beleidigenden und unwissenschaftlichen Beschreibungen der Mutter widerrufen würde.

      Wer also die (Zwangs)begutachtung ablehnt, kann zu Beweiserhebungen „auf anderem Wege“ gezwungen werden,
      d.h., er kann zu einer Anhörung im Beisein eines Sachverständigen beim Gericht „vorgeführt“ werden.

      Aber – wie schon gesagt: In diesem Termin muss er persönlich nichts sagen. Wenn er keinen Anwalt hat, dann schweigt er eben. „Beweise“ finden kann man auf diesem Wege zwar nicht – aber solchen Familienrichtern wird schon etwas einfallen,
      was sie zu Beweisen „erheben“ können.

      In obigem Falle war es ein nicht verwertbares Gutachten,
      das aber trotzdem als einziger Beweis gewertet wurde.

      Das OLG hat in diesen Tagen bestätigt, dass der Richter „sorgfältig und nachvollziehbar“ erkannt habe, dass dieser Mutter die Sorge zu entziehen war und mildere Mittel ausscheiden mussten.

      In welchem Zustand sich die deutsche Gerichtsbarkeit befindet! Man kann es nicht fassen!
      Aber derzeit ist wohl noch kein Mittel dagegen in Sicht.

      Rat an alle Betroffenen: Sich nicht von jedem Beliebigen begutachten lassen. Überhaupt sich nicht begutachten lassen!
      Denn in Familienangelegenheiten hat auch kein sog. Gutachter seine Nase – bewertend und ein für allemal bindend und stigmatisierend – zu stecken.

  5. Schildabek 22/07/2015 at 22:01

    Dr. Andreas Aurich gehört nicht zu den empfohlnen Gerichtsgutachtern.
    Lt. Studie der Fernuni Hagen wird für eine neutrale, nachvollziehbare Begutachtung ein Gutachter mit der minimalen Qualifikation „Fachpsychologen Rechtspsychologie“ empfohlen.
    http://www.fernuni-hagen.de/universitaet/aktuelles/2014/07/01-am-rechtspsychologie.shtml
    Herr Dr. Andreas Aurich ist lediglich Facharzt für Psychiatrie & Psychotherapie.
    Ihm fehlte es, zur glaubwürdigen und nachvollziehbaren Erstellung von Gerichtsgutachten, an der Qualifikation zum „Fachpsychologen Rechtspsychologie“.
    In Schwarzenbek wurde er von der Richterin Heike Meistering, zu der privat, freundschaftliche Verbindungen bestehen, als Gutachter bestellt.
    Es besteht der Verdacht, das er entsprechend der Studie des Ärzteblattes
    http://www.aerzteblatt.de/archiv/154014
    „Gefälligkeitsgutachten“ bzw. Gutachten aufgrund der Weisungen des beauftragten Richters erstellt.

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